Schönheitsreparaturen

 

 

Empfehlenswert ist nach Ansicht von Experten, Schönheitsreparaturen bereits beim Einzug des Mieters von ihm auf freiwilliger Basis durchführen zu lassen. Dabei kann der Mieter bei seinem Einzug selbst renovieren - er muss es aber nicht. Ebenso muss er auch beim Auszug nicht renovieren. Ein etwaiger Nachmieter steht dann vor derselben Entscheidung. Bei einer derartigen Verfahrensweise wirkt die Wohnung evtl. etwas abgewohnter und die zu erzielende Miete mag auch etwas niedriger ausfallen, als bei einer frisch renovierten Wohnung. Andererseits werden dem Vermieter dadurch Konflikte mit dem Mieter erspart, weil die Renovierung dessen Angelegenheit ist.

Zeitliche Fristen

Wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der der Mieter während des Mietverhältnisses in bestimmten zeitlichen Abständen die Wohnung renovieren muss, dürfen bestimmte Fristen nicht unterschritten werden: Badezimmer und Küche: drei Jahre; Wohn- und Schlafzimmer, Flur, Diele, Toilette: fünf Jahre; alle anderen Räume: sieben Jahre.
Wenn die Fristen kürzer sind, als oben angegeben, ist die Klausel möglicherweise unwirksam. Der Mieter braucht dann die ursprünglich vereinbarten Renovierungen überhaupt nicht auszuführen.

Ist eine entsprechende Klausel vorhanden, muss der Mieter im Normalfall bei seinem Auszug versäumte Schönheitsreparaturen nachholen. Er braucht - bei vorheriger Regelung - die fälligen Arbeiten nicht selbst durchzuführen, sondern kann dafür auch eine äquivalente Geldzahlung auf der Grundlage des Kostenvoranschlags eines Handwerkers leisten. Eine derartige Regelung ist weitverbreitet.

Keine Regelungen im Mietvertrag

Wenn im Mietvertrag keine expliziten Regelungen oder Vereinbarungen über die Schönheitsreparaturen festgelegt wurden, muss der Mieter die Wohnung grundsätzlich "besenrein" gefegt hinterlassen, den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und bauliche Veränderungen wieder rückgängig machen. Renovierungen müssen dabei allerdings nicht zwangsläufig durchgeführt werden.

Manchmal ist in älteren Mietverträgen festgeschrieben, dass der Mieter die Wohnung in "bezugsfertigem Zustand" zu hinterlassen hat. Derartige Klauseln sind zwar wirksam, verpflichten den Mieter jedoch nicht zu einer Renovierung. Dennoch muss er die Räume so hinterlassen, dass ein Nachmieter diese jederzeit beziehen könnte.

Schönheitsreparaturen "vergessen"?

Für den Fall, dass ein Mieter auszieht, ohne dass er seine vertraglich geregelten Schönheitsreparaturen ausgeführt oder sie "vergessen" hat, oder sich schlicht weigert, sie zu erfüllen, hat der Vermieter einen Schadenersatzanspruch gegen ihn. Dieser kann auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags geltend gemacht werden. Hierfür muss der Vermieter allerdings vorher die fälligen Schönheitsreparaturen unter Fristsetzung schriftlich angemahnt haben.

 

 

 

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