Das sind die 10 wichtigsten Änderungen im Überblick

 

  • Nur 15 statt 20 %: Der kleine Wermutstropfen bei der Mieterhöhung
    Die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen wurde von 20 auf 15 % gesenkt. Allerdings: Die gekürzte Kappungsgrenze gilt nur in Gebieten, wo Wohnraum knapp ist.
     
  • Energetische Modernisierung: Sie bleiben 3 Monate minderungsfrei!
    Es gilt ein 3-monatiger Mietminderungsausschluss bei energetischen Modernisierungen. Die Betonung liegt auf „nur“ bei energetischen Modernisierungen. Bei allen anderen Modernisierungstatbeständen darf der Mieter weiterhin mindern, wenn es z.B. laut oder schmutzig wird.
     
  • Modernisierungsankündigung: Die Betriebskosten müssen mit rein
    Ein zusätzliches „Muss“ in der Modernisierungsankündigung: Der Vermieter muss die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten nennen.
     
  • Die Modernisierungsvereinbarung steht jetzt im Gesetz
    Für eine Modernisierungsvereinbarung gibt es einen eigenen Paragrafen: § 555f BGB. Schon bisher waren solche Modernisierungsvereinbarungen möglich und zulässig – auch ohne konkrete Regelung im Gesetz.
     
  • Kaution: Wer nicht zahlt, muss raus
    Es gibt einen neuen Kündigungstatbestand für „Kautionsdrücker“: Sobald der Mieter mit seiner Kaution in Höhe von mindestens 2 Kaltmieten in Verzug ist, können Sie ihm fristlos kündigen.
     
  • Fürs Contracting gibt´s 'ne extra Regelung
    Wann Sie die Wärmelieferung für Ihre Mieträume auf einen Dienstleister übertragen dürfen (= Contracting), regelt jetzt § 556c BGB.
     
  • Vorsicht, wenn Sie sich zusammen eine Eigentumswohnung kaufen
    Wer eine vermietete Eigentumswohnung in baldiger Eigennutzungsabsicht kauft, sollte die Vorgeschichte seiner Immobilie etwas genauer unter die Lupe nehmen – und § 577a BGB kennen.

Hier versteckt sich nämlich eine Kündigungssperrfrist für die nächsten 10 Jahre. Die trifft Sie neuerdings auch, wenn Sie z. B. die Immobilie zusammen mit jemand anders kaufen, es sei denn, Sie sind mit Ihrem „Mitkäufer“ verwandt bzw. führen mit ihm einen gemeinsamen Haushalt.

  • Mit der „Berliner Räumung“ wird alles günstiger!
    Was sich im Prozessrecht ändert: Die „Berliner Räumung“ wandert ins Gesetz. Das bedeutet: Räumt der Mieter nicht freiwillig seine Wohnung, kann ihn der Gerichtsvollzieher „außer Besitz“ setzen.

Für Sie wird so eine Räumung günstiger, weil der teure Vorschuss für Umzugswagen, Umzugshelfer und die Verwahrung entfällt.

  • Trotz Rechtsstreit: Die Miete ist sicher
    Besserer Schutz vor Mietausfällen, während Sie sich mit Ihrem Mieter vor Gericht um die Kündigung streiten müssen. Statt erst mal „umsonst“ zu wohnen, muss der Mieter Sicherheit für auflaufende Mieten zahlen.
     
  • Räumung: „Fremde“ bekommen Sie jetzt schneller raus
    Überraschung bei der Räumung: Den Bewohner kennen Sie nicht und er steht auch nicht im Räumungsauftrag des Gerichtsvollziehers mit drin – und jetzt? Sie können per Einstweiliger Verfügung einen ergänzenden Räumungstitel gegen den „Fremden“ beantragen. Eine Änderung mit echtem Zeitgewinn und Kostenersparnis!

 

 

 

Quelle: meineimmobilie.de

 

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