Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen
Zusammenfassung:
Gesetzliche GrundlageDie Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 04.12.2012 die Änderung der Landes-bauordnung beschlossen. Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den §49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:
Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 28.3.2013, S. 142) veröffentlich und tritt am 01. April 2013 in Kraft.
AnmerkungenIm Gegensatz zu Formulierungen in den Bauordnungen anderer Länder muss der Eigentümer (Vermieter) die Verpflichtung zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (also bis zum 31.03.2013) übernehmen, wenn er nicht will, dass der Besitzer (Mieter) für diese zuständig sein soll. In anderen Bundesländern kann der Vermieter die Verpflichtung auch zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig übernehmen (zum Beispiel wenn er feststellt, dass der Mieter der Aufgabe nur unzureichend nachkommt). Warum das in NRW ausgeschlossen wird, ist den Begründungen zur Gesetzesänderung nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Stand: Mai 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr
Quelle: www.rauchmelderpflicht.eu |