LÜFTEN

Sinnvolles Lüften ist notwendig – nicht nur für ein angenehmes Raumklima, sondern auch, um Schimmel vorzubeugen. Dabei gibt es immer wieder Diskussionen darüber, wann und wie lange die Fenster geöffnet bleiben sollten. Für Menschen, die zum Frösteln neigen, sind fünf Minuten Kältezufuhr im Winter schon zu viel. Bei Hitze im Sommer hingegen halten selbst eindringlichste Warnungen viele nicht davon ab, doch das Fenster zu kippen. Dabei ist selbst das Lüften in einer DIN-Norm geregelt, die festlegt, wie oft man wann am besten lüftet.

  • Eine Raumluft, die ständig mehr als 60 % Luftfeuchte aufweist, birgt die Gefahr, dass sich Schimmel bildet. Schimmelbildung schädigt die Bausubstanz.

 

Fenster nicht dauerhaft kippen

Um Schimmel vorzubeugen, muss man auch im Winter regelmäßig ans Lüften denken. Gekippte Fenster sind allerdings pure Energieverschwendung. Besser ist es, die Fenster mehrmals am Tag für einige Minuten ganz zu öffnen. Während des Stoßlüftens sollten die Heizkörper natürlich herunter gedreht werden.

Am besten Stoßlüften

Wichtig ist, die Fenster ganz aufzumachen, dabei grundsätzlich die Heizung herunter zu drehen und genügend lange zu lüften. Faustregel: Je wärmer es draußen ist, desto länger muss man lüften. Die Häufigkeit, wie oft das Fenster geöffnet werden sollte, ändert sich aber nicht: Viermal täglich ist bei Anwesenheit optimal. Wer tagsüber nicht zu Hause ist, sollte wenigstens dreimal täglich durchlüften.

Schneller lüften

Querlüften tauscht die Luft schneller aus: Damit das Lüften schneller erledigt ist öffnet man am besten gegenüberliegende Fenster. Wird so quergelüftet, entsteht ein Luftstrom, der schnell die verbrauchte Luft nach draußen transportiert. So wird die Luft fast doppelt so schnell ausgetauscht, wie mit nur einem Fenster.

Auch im Winter muss gelüftet werden

Grundsätzlich kann im Herbst und Winter kürzer gelüftet werden, als im Frühling und Sommer. Auch bei frostigem Winterwetter sollte die Wohnung mindestens einmal täglich gut durchlüftet werden. Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät, die Fenster für wenigstens fünf Minuten weit aufzureißen, um Schimmel vorzubeugen.

Dauerlüften ist nicht sinnvoll

Lüftet man während der Heizperiode häufiger als nötig, wird Energie verschwendet. Dauerhaft gekippte Fenster sorgen außerdem kaum für Luftaustausch, dafür wird ein Großteil der aufsteigenden Warmluft des Heizkörpers ungenutzt nach außen geführt.

Wäsche möglichst nicht in der Wohnung trocknen

Wenn Sie Wäsche in der Wohnung trocknen müssen, sollten Sie häufiger lüften oder einen Kondenstrockner verwenden. Sonst staut sich eine zu hohe Luftfeuchtigkeit an. Auch nach einer schönen heißen Dusche muss das Badezimmer ordentlich und ausreichend lange gelüftet werden – und zwar über das Fenster. Man sollte nicht der Verlockung erliegen, die Badezimmertür zu öffnen, um den Dunst abziehen zu lassen. Wenn sich der Wasserdampf in der Wohnung verteilt, ist die Gefahr groß, dass sich in den anderen Räumen Schimmel bildet. Wer kein Fenster und keine ausreichende Entlüftung im Bad hat, muss im Rest der Wohnung umso gründlicher für einen ausreichenden Luftaustausch sorgen.

Mieter müssen ausreichend Lüften

Zusätzlich zu Luftqualität, Luftfeuchtigkeit und Wohlfühltemperatur gibt es noch einen rechtlichen Grund fürs Lüften:

 Mieter sind in aller Regel verpflichtet, ihre Wohnräume angemessen zu lüften.

 

 

 

 

 

Drei- bis viermaliges tägliches Stoßlüften kann Mietern zugemutet werden

Dass drei- bis viermaliges tägliches Stoßlüften Mietern zugemutet werden kann, stellte das Landgericht Frankfurt a. M. im Januar 2015 klar.

Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung. Der Vermieter hatte den Mieter auf Zahlung ausstehender Miete verklagt, nachdem dieser die Miete gemindert hatte. Nach Auftreten von Schimmel in der Mietwohnung glaubte der Mieter hierzu berechtigt zu sein. Ein vom Gericht eingesetzter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Schimmelbildung nicht durch bauliche Mängel bedingt war. Tatsächlich war das Lüftungsverhalten des Mieters auch ursächlich für den Schimmel. Aus baulichen Gründen musste drei- bis vier Mal täglich eine Stoßlüftung für 5 bis 10 Minuten erfolgen. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass ihm dies nicht zugemutet werden konnte.

Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Dem Mieter war eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, da der Schimmel wegen zu feuchter Raumluft und damit einhergehender Tauwasserbildung in Eckbereichen der Mieträume entstanden war. Im Wohnzimmer war eine zu hohe permanente relative Luftfeuchtigkeit von 65 bis 80 Prozent gemessen worden. Das von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene drei- bis viermalige Stoßlüften zur Vermeidung der Schimmelbildung war dem Mieter nach Ansicht des Gerichts auch zumutbar (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 16.01.15, Az. 2-17 S 51/14).

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