Nebenkostenabrechnung:

 

Das Landgericht Berlin hat geurteilt, dass Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung verschiedene Methoden verwenden dürfen. Gleichzeitig haben auch Mieter bestimmte Rechte. 

 

Vermieter können die im jeweiligen Zeitraum bezahlten Rechnungen als Betriebskosten angeben. Das gilt gleichzeitig auch für die Ausgaben für Leistungen, die in dieser Zeit erbracht wurden.

 

Bei der Abrechnung dürfen sie je nach Posten eine andere Methode verwenden, insbesondere, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 196/18) hervor, über das die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (7/2019) des Deutschen Mieterbunds (DMB) berichtet. Umgekehrt ergibt sich nach Ansicht des Gerichts das Recht des Mieters, Zahlungsbelege einzusehen.

 

 

Zwei Arten von Abrechnungen 

Aus der Abrechnung müssen die Einnahmen und Ausgaben zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr aus sich heraus verständlich hervorgehen. Dafür muss es dem Mieter möglich sein, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den eigenen Anteil nachzurechnen.

Rechnet der Vermieter nach dem Abflussprinzip ab, stellt er die im Abrechnungszeitraum von ihm bezahlten Rechnungen in die Abrechnung ein und legt diese dann nach dem vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Umlageschlüssel auf den Mieter um. Diese Methode wird deshalb auch Ausgabenabrechnung oder Abrechnung nach Rechnungen genannt.

 

Bei der Abrechnung nach dem Leistungsprinzip, auch Zeitabgrenzungsprinzip, werden dagegen nur die Kosten für Leistungen in die Abrechnung eingestellt, die im Abrechnungszeitraum erbracht beziehungsweise verbraucht worden sind.

 

Beispiel einer Nebenkostenabrechnung:

 

 

 

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